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   BFH, 07.02.2017 - V B 48/16   

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https://dejure.org/2017,7172
BFH, 07.02.2017 - V B 48/16 (https://dejure.org/2017,7172)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2017 - V B 48/16 (https://dejure.org/2017,7172)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - V B 48/16 (https://dejure.org/2017,7172)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer Divergenz - Rüge der Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 4 Nr 12 Buchst a, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 4 Nr 12 Buchst a, UStG VZ 2005, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 12 Abs 1
    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer Divergenz - Rüge der Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises

  • Bundesfinanzhof

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer Divergenz - Rüge der Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 4 Nr 12 Buchst a UStG 2005, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 4 Nr 12 Buchst a UStG 1999, UStG VZ 2005
    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer Divergenz - Rüge der Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 40 der Abgabenordnung, § 1 ProstG, Art. 12 des Grundgesetzes, § 15 UStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht eines Bordellbetreibers mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer Divergenz - Rüge der Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht eines Bordellbetreibers mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht eines Bordellbetreibers mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer Divergenz - Rüge der Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bordell oder bloße Zimmervermietung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht erhobene Zeugenbeweis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2017, 629
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 17.12.2014 - XI R 16/11

    Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

    Auszug aus BFH, 07.02.2017 - V B 48/16
    Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Vermietung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen durch andere wesentliche Leistungen überlagert wird und die Zimmervermietung nur vorgeschoben ist (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427 zur Vermietung in einem Bordell).

    Hierbei ist es unerheblich, ob die Prostituierten weisungsgebunden als Arbeitnehmerinnen oder als Subunternehmerinnen anzusehen sind (BFH-Urteile vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427; BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 25. November 2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Beschluss des Bundesgerichtshofes --BGH-- vom 6. Oktober 1989  3 StR 80/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 582).

  • BGH, 02.11.1995 - 5 StR 414/95

    Hinterzogene Umsatzsteuer - Kompensationsverbot

    Auszug aus BFH, 07.02.2017 - V B 48/16
    Während in der älteren Rechtsprechung die Steuerbarkeit der Umsätze trotz der vormals angenommenen Sittenwidrigkeit unter Berufung auf die Regelung des § 40 der Abgabenordnung angenommen wurde (BGH-Urteil vom 2. November 1995  5 StR 414/95, HFR 1996, 363; BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95, BFHE 191, 498, BStBl II 2000, 610), führt die Regelung des § 1 ProstG, wonach die Vereinbarung bei einem Rechtsgeschäft über sexuelle Handlungen nach neuerer Rechtslage rechtswirksam ist, nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Abgesehen davon, dass eine Doppelbesteuerung nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes (Bericht vom 24. Januar 2014 VIII-2010-0500, S. 16 f.) in aller Regel wegen des fehlenden Erklärungsverhaltens der Prostituierten und ihres häufigen Wohnortwechsels rein faktisch nicht erfolgt, ist bereits entschieden, dass dem Bordellinhaber im Falle der Beschäftigung von Subunternehmern der Vorsteuerabzug aus Leistungen der Damen zusteht, sofern Rechnungen vorliegen und diese die hierzu erforderlichen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllen (BGH-Urteil in HFR 1996, 363).

  • BFH, 24.09.2015 - V R 30/14

    Umsatzsteuer im Stundenhotel

    Auszug aus BFH, 07.02.2017 - V B 48/16
    c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sowie des BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor, wenn dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre es dessen Eigentümer (EuGH-Urteil Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:2015:29, Rz 21; BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14, BFH/NV 2016, 153 zu einer Vermietung in einem Stundenhotel m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2017 - XI B 65/17

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell - Revisionszulassung wegen eines

    bb) Er geht dabei aber nicht hinreichend auf die vorhandene Rechtsprechung des BFH ein, wonach die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist, auch im Verhältnis zwischen Prostituierten und Betreibern von Bordellen geklärt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138), wonach auch im Bereich der Prostitution Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich derjenige ist, der als Unternehmer nach außen auftritt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827), wonach es insoweit darauf ankommt, ob der Unternehmer (z.B. in seiner Werbung) als Inhaber eines Bordellbetriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteten Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist und nicht nur als Zimmervermieter und Gastwirt (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959, Rz 2), und wonach trotz der Bezeichnung einer Leistung als Vermietungsverhältnis nach dem objektiven Inhalt eine sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein kann, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, Rz 7).

    Daran haben die --vom Kläger mehrfach hervorgehobenen-- Regelungen des Prostitutionsgesetzes (ProstG) nichts geändert (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 629, Rz 8).

    cc) Die Beschwerde setzt sich außerdem nicht damit auseinander, dass es keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 GG) darstellt, wenn derjenige, dem als Bordellbetreiber Umsätze zuzurechnen sind, diese auch zu versteuern hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 629, Rz 9).

    Dem Bordellinhaber steht im Falle der Beschäftigung von Subunternehmern der Vorsteuerabzug aus Leistungen der Damen zu, sofern Rechnungen vorliegen und diese die hierzu erforderlichen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 629, Rz 10).

  • BFH, 10.01.2024 - XI B 117/22

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell

    c) Darüber hinaus ist die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell höchstrichterlich geklärt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.03.2006 - V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; vom 29.01.2008 - V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; vom 25.11.2009 - V B 31/09, BFH/NV 2010, 959; vom 07.02.2017 - V B 48/16, BFH/NV 2017, 629; vom 26.09.2017 - XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240).

    b) Eine zur Zulassung wegen Divergenz führende Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen liegt jedoch nicht vor, wenn das FG einen Sachverhalt lediglich abweichend würdigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11.05.2007 - V B 49/06, BFH/NV 2007, 1683, unter II.1.; vom 03.02.2021 - XI B 45/20, BFH/NV 2021, 673, Rz 14) oder wenn ein Gericht von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht und diese lediglich unzutreffend auf den von ihm zu entscheidenden Einzelfall anwendet (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 07.02.2017 - V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, Rz 11; vom 05.07.2018 - XI B 18/18, BFH/NV 2018, 1284, Rz 18).

  • BFH, 27.09.2018 - V R 9/17

    Zur Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

    Es kommt darauf an, ob der Unternehmer nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und deren Unterbringung das Bordell betreibt (BFH-Urteile vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427; vom 22. August 2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058; BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629; vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864).
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